Statuten
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Auszug aus den Club-Statuten
Art 8 Aufnahmebedingungen
Aktivmitglieder
Die Mitgliedschaft kann jede Person erlangen, die in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Passivmitglieder
Die Mitgliedschaft kann jede einfache oder juristische Person erlangen, wenn der Mindestbeitrag, welcher von der GV festgelegt wird, geleistet wird.
Art 9 Aufnahmeverfahren
a) Wer die Voraussetzungen nach Art 8a für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt, muss dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch stellen. Ist die Person minderjährig, muss dem Antrag deren gesetzlicher Vertreter Zustimmung erteilen.
b) Provisorisch Aufgenommene haben dieselben Pflichten wie die Aktivmitglieder und können jederzeit vom Vorstand, ohne Begründung, wieder ausgeschlossen werden.
c) Provisorisch aufgenommene Mitglieder werden mit Beschluss der GV, mit einer 2/3 Mehrheit, als Mitglieder aufgenommen.
Art 10 Austritt
  Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt ist auf Ende eines Clubjahres möglich.
Art 11 Ausschluss
  Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch mindestens 3 Vorstandsmitglieder, insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
· Absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der Clubinteressen
· Handlungen, die das Ansehen des Sportes schädigen
· Häufiger Zahlungsverzug trotz Mahnung
Art 12 Wiederaufnahme
  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nur durch die GV möglich und bedarf der 2/3 Mehrheit.
Art 13 Leistung der Clubbeiträge
  Jedes Mitglied des JCG und jedes Mitglied der Sektion leistet einen Clubbeitrag, der durch die GV festgelegt wird.
Die GV setzt die Clubbeiträge durch einfachen Mehrheitsbeschluss fest.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Clubbeitrag zu erlassen.
Der Beitrag ist bis ende Mai zu bezahlen.
Bei neueintretenden Mitgliedern unter dem Jahr wird der Beitrag sofort bei der Anmeldung in den Club fällig.
Art 14 Haftung des Club
  Für sämtliche Verbindlichkeiten des JCG haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des JCG ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Für Unfälle und deren Folgen im Zusammenhang mit dem Betreiben des Budosportes und den wei­teren Aktivitäten des JCG ist jede Haftung des JCG ausgeschlossen. Die Versicherung ist Sache je­des einzelnen Mitgliedes. Der JCG schliesst jedoch für spezielle Haftpflichtfälle der Trainingsleiter, soweit dies der Schweizerische Judo Verband vorschreibt, eine Haftpflichtversicherung ab.
Für sämtliche Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich deren Clubvermögen.
Art 15 Rechte der Aktivmitglieder
  Jedes Aktivmitglied des JCG ab 16 Jahren (vorverlegt auf den 1.1.) hat das Stimm- und Wahlrecht.
Ausdrücklich kein Stimm- und Wahlrecht haben die Passivmitglieder des JCG.
Der Beisitzer der Sektion hat das Stimm- und Wahlrecht. Kein Stimm- und Wahlrecht haben die Mitglieder der Sektion.
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